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   BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68   

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BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68 (https://dejure.org/1968,2022)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1968 - VIII B 71.68 (https://dejure.org/1968,2022)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1968 - VIII B 71.68 (https://dejure.org/1968,2022)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.02.1967 - VII C 135.64

    Widerruf der Zurückstellung vom Wehrdienst - Einberufung zum Ableisten des

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68
    Das angefochtene Urteil beruht im Sinne dieser Vorschrift auf einer Abweichung von dem von der Beklagten bezeichneten Urteil BVerwGE 26, 141 [BVerwG 03.02.1967 - VII C 135/64].

    - Diese das angefochtene Urteil tragende Rechtsansicht steht im Widerspruch zu dem genannten Urteil BVerwGE 26, 141 [BVerwG 03.02.1967 - VII C 135/64], in dem das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, daß die durch den Erlaß des Widerspruchbescheids eintretende Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids (§§ 33 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG) zur rückwirkenden Heilung des Mangels führe, mit dem der bereits vor Eintritt der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids ergangene Einberufungsbescheid zunächst behaftet gewesen sei.

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68
    Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Zurückstellungsbegehren grundsätzlich mit Erfolg weder auf einen erst in späterer Zukunft vielleicht möglichen Nachteil noch auf die unbestimmte Erwartung gestützt werden, daß durch eine mögliche Änderung der Verhältnisse die Härte der Einberufung später gemildert werde (BVerwGE 16, 224; 18, 62) [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61].
  • BVerwG, 14.02.1964 - VII C 93.61

    Streit um die Ablehnung einer Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann im

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68
    Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Zurückstellungsbegehren grundsätzlich mit Erfolg weder auf einen erst in späterer Zukunft vielleicht möglichen Nachteil noch auf die unbestimmte Erwartung gestützt werden, daß durch eine mögliche Änderung der Verhältnisse die Härte der Einberufung später gemildert werde (BVerwGE 16, 224; 18, 62) [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61].
  • BVerwG, 14.02.1964 - VII C 81.63

    Wehrpflichtrechtliche Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68
    Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Zurückstellungsbegehren grundsätzlich mit Erfolg weder auf einen erst in späterer Zukunft vielleicht möglichen Nachteil noch auf die unbestimmte Erwartung gestützt werden, daß durch eine mögliche Änderung der Verhältnisse die Härte der Einberufung später gemildert werde (BVerwGE 16, 224; 18, 62) [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61].
  • BVerwG, 14.07.1967 - VIII B 136.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1968 - VIII B 71.68
    Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 WpflG annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf

    VIII B 71.68 - ausgeführt hat, ist bei diesem Sachverhalt keiner der besonderen Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG erfüllt.
  • BVerwG, 08.10.1969 - VIII B 94.69

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 - und vom 9. September 1968 - BVerwG VIII B 71.68 -).
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